Regelungen zum freiwilligen Zurücktreten sowie zur Wiederholung von Schuljahrgängen

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie:

Bei vielen Schülerinnen und Schülern haben die Einschränkungen des Schulbetriebs durch die Corona-Pandemie zu Lernrückständen geführt. Für Schülerinnen und Schülern, die in besonderem Maße betroffen sind, kann ein freiwilliges Zurücktreten eine geeignete Maßnahme darstellen.

Die Schule berät die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler im Einzelfall. Im Rahmen der Beratung werden in besonderer Weise die individuellen (auch psychischen) Auswirkungen der Corona-Pandemie, die häuslichen Umstände und die Lern- und Lebensumstände sowie die bisherigen Fördermaßnahmen berücksichtigt.
Es ist zu prüfen, ob möglicherweise andere Ursachen als die pandemiebedingten Lernrückstände für die Leistungsschwäche einer Schülerin oder eines Schülers vorhanden sind.

Der formlose Antrag der Eltern auf das freiwillige Zurücktreten muss vor dem 1. Juni 2021 gestellt sein; in den Klassen mit Abschlussprüfungen vor dem 1. Mai 2021. Die Beratung durch die Klassenlehrkraft muss vorher erfolgen!

Über den Antrag wird in der Klassenkonferenz erst am Ende des Schuljahres (in der Zeugniskonferenz) entschieden, der Antrag kann genehmigt oder auch abgelehnt werden.

Die Umsetzung des freiwilligen Zurücktretens erfolgt nicht im laufenden Schuljahr, sondern erst mit der Klassenbildung zum neuen Schuljahr. Die Schülerin oder der Schüler wiederholt dann freiwillig den bisherigen Schuljahrgang im Schuljahr 2021/2022.

Für Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der Schuljahrgänge 9 und 10 entscheidet die Klassenkonferenz zeitnah im Mai über den Antrag.
Die Schülerinnen und Schüler, für die die Klassenkonferenz dem freiwilligen Zurücktreten zugestimmt hat, nehmen ab dem Konferenzbeschluss zwar nicht mehr an den Abschlussprüfungen teil, wechseln aber die Klasse erst mit Ende des Schuljahres 2020/2021. Die Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum 21.07.21 im Pflichtunterricht.

Ein freiwilliges Zurücktreten in demselben Schuljahrgang und in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen ist auch ein zweites Mal zulässig. Ein freiwilliges Zurücktreten in einen Schuljahrgang, den die Schülerin oder der Schüler bereits wiederholt hat, ist in diesem Schuljahr ausnahmsweise zulässig.

Auf dem Zeugnis am Ende des Schuljahres wird unter Bemerkungen Folgendes vermerkt: [Name der Schülerin /des Schülers] wiederholt den xx. Schuljahrgang im Schuljahr 2021/2022 freiwillig. Schülerinnen und Schüler des 9. oder 10. Schuljahrgangs, die am Ende des Schuljahres keinen Abschluss erhalten oder einen Abschluss mit weitergehenden Berechtigungen erwerben wollen, können den 9. oder 10. Schuljahrgang noch einmal wiederholen, auch wenn sie den jeweiligen Schuljahrgang bereits wiederholt haben.

Für Nachfragen und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.