Umsetzung Masernschutzgesetz

Am 20.12.2019 hat der Bundesrat dem Entwurf des Bundestages zum Masernschutzgesetz zugestimmt.
Die Regelungen zur Nachweispflicht sind in erster Linie im § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgelegt.

Zunächst wird das Gesetz nur für neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler Anwendung finden. Personen, die am 1. März 2020 bereits in Einrichtungen betreut werden oder dort tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen.

Weitere Informationen

www.masernschutz.de

Elternbrief Masern

Hinweise Masernschutzgesetz